Neuer Paragraph §123a in BSO

Die Technische Kommission hat am 12.03.2020 eine Ergänzung zur Bundesspielordnung beschlossen, die ebenfalls am 12.03.2020 vom Präsidium genehmigt wurde. Die Ergänzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft:

§123a Außergewöhnliche Ereignisse

In Fällen von außergewöhnlichen Ereignissen mit überregionaler oder bundesweiter Bedeutung wie Naturkatastrophen (z. B. Erbeben, Sturm, Orkan, Hochwasser), behördlichen Anweisung und Verboten, Terroranschlägen oder sonstiger Notfälle und Katastrophen (z. B.  Pandemien, Havarie von Atomkraftwerken) ist das AFVD Präsidium ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden im Verbandsbereich des AFVD und/oder zur Sicherstellung des geordneten Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs anzuordnen. Dazu gehören insbesondere solche, die die Umsetzung behördlicher Vorgaben gewährleisten. Solche können sein: Verlegung von Spielen auch ohne Zustimmung der Beteiligten auch ohne Einhaltung einer Frist, Absage von Spielen, Spieltagen, Ligen oder Meisterschaften,  Verschiebung von Spielen und Spieltagen auf Termine, die im Rahmenspielplan oder Spielplan nicht als Ausweich- oder Nachholtermine vorgesehen sind, Einstellung oder Unterbrechung des Trainingsbetriebs. In Fällen, in denen eine Meisterschaftsrunde abgebrochen wird, entscheidet das Präsidium über den Meister.

Gegen Entscheidung auf Basis dieser Vorschrift besteht ein verkürzter Rechtszug zum Vorsitzenden der Wettkampfkommission als Einzelrichter. Gegen dessen Entscheidung ist die Revision zum AFVD Bundesgericht möglich, sofern diese zugelassen ist. Das AFVD Bundesgericht entscheidet durch den Vorsitzenden als Einzelrichter. Einsprüche oder Revision haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidungen können auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Die Umsetzung der Entscheidungen auf Basis dieser Vorschrift in den Ligen unterhalber der Ligen, in denen der AFVD selbst die Spielaufsicht führt (Lizenzligen), obliegt den Landesverbänden/Spielverbünden.

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