Mitteilung von AFVD vom 31.12.2018

Bundesspielordnung 2019ff (31.12.2018) veröffentlicht

Das Präsidium hat die durch die Technische Kommission beschlossene Bundesspielordnung für das Jahr 2019 (und darüber hinaus)genehmigt und in Kraft gesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass es im 1. Halbjahr 2019 noch zu einigen Modifikationen kommen wird, wenn die ad hoc AG Datenschutz und Bildrechte Arbeitsergebnisse vorlegen wird.

Bitte beachten Sie, dass das automatisierte Passverlängerungsverfahren zur Saison 2019 aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr möglich ist.

Eine erwähnenswerte Änderung ist die Verlängerung der Wechselfrist für Bundesligisten (Herren) vom 30. Juni auf den 31. Juli des Jahres. Gleichzeitig besteht nunmehr die Möglichkeit für Wechsel aus dem europäischen Ausland in den deutschen Spielbetrieb die Wechselsperre von fünf Spielen entfallen zu lassen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Begrenzung auf zehn internationale Transfers je Verein wird dies zwar nicht zu einer quantitative Ausweitung der Wechsel führen, aber den Vereinen die Möglichkeit geben, sich auch noch während der Saison gezielt mit Spielern in Europa zu verstärken. Diese Änderung entspricht einem Wunsch der Bundesligisten, die sich daraus Einsparungen erhoffen. Ein GFL Verein hat nunmehr nach dem 01. März auch die Möglichkeit bei der Verletzung eines Leistungsträgers sich Ersatz in Europa zu suchen und nicht zwangsläufig in Übersee in den USA. Gerade im Juli, nach Abschluss der nationalen Ligen in Österreich, Frankreich und Italien orientiert sich noch eine Vielzahl von Spielern um. Diese konnten bisher aufgrund des Schlusses des Wechselfensters zum 30.06. nicht in die GFL wechseln. Dies ist nunmehr möglich. Spieler U21 können wechseln, ohne auf das Kontingent der zehn Transfers angerechnet zu werden.

Ihre
AFVD Technische Kommission


Änderungsübersicht BSO 2019

Hinweis: Diese Änderungsübersicht enthält nicht alle Änderungen und soll nicht die Lektüre der Bundesspielordnung selbst ersetzen.

§18: Die Einschränkung, die bei Frauen nur einmalig ein sportärztliches Attest vorschreibt wurde gestrichen.

§33 Nr. 10: Regelung tritt wie geplant ab 2019 in Kraft. Es wurde, obwohl jede höhere Lizenz auch die C- Lizenz beinhaltet verdeutlicht, dass auch höhere Lizenzen gelten. Um Rückfragen zu vermeiden. Ebenso wurde klargestellt, dass jede Mannschaft über einen eigenen lizenzierten Trainer verfügen soll. Es soll nicht möglich sein, einen einzigen Lizenztrainer für z.B. alle 6 Teams eines Vereins zu melden.

§45 (2): Die seit dem 01.08.18 enthaltene Übergangsregelung wurde aktualisiert und als Dauerregelung eingeführt.

§45 (3): Klarstellung, dass ein sportärztliches Attest beim Verein zu hinterlegen ist und nicht bei der zuständigen Passstelle. Geregelt ist nun, dass die Passstelle bei Zweifeln an der Sporttauglichkeit das Attest anfordern kann. Die Passstelle lagert somit keine anlasslos angeforderten Atteste.

§46 (1): Die Angabe des Beginns der Mitgliedschaft im Verein wurde beim Spielerpassantrag als notwendige Angabe gestrichen. Aus der BSO geht klar hervor, dass nur Mitglieder einen Pass erhalten. Daher kann auf eine Angabe aus Gründen der Datensparsamkeit verzichtet werden.

§47: Die automatische Passverlängerung wurde gestrichen da aus Gründen des Datenschutzes nicht mehr praktikabel.

§51: Die Frist für die Passausstellung in der GFL wurde auf den 31.07. verschoben. Der letzte Absatz wurde gestrichen. Er hat geregelt, dass für Mannschaften die am German Junior Flag Bowl teilnehmen nach dem 31.08. kein Pass mehr ausgestellt werden darf.

§52: Klarstellung, dass auch die Passliste der A- Jugend zu übermitteln ist um Spielern eine Teilnahme am Spielbetrieb der GFL nach dem 31.07. zu ermöglichen, sofern der Jugendpass vorher ausgestellt wurde.

§56: Die durch den Verein zu prüfenden Angaben sind keine geschlossene Liste mehr. Es können also auch weitere als die genannten Angaben den Vereinen als unsachgemäße Angaben zugerechnet werden. Außerdem wird nun auch klar der Spieler in die Verantwortung genommen.

§60(a) Der letzte Absatz wurde gestrichen da die automatische Passverlängerung entfällt.

§60 c: Die letzten beiden Absätze wurden aufgrund des Wegfalls der automatischen Passverlängerung gestrichen.

§64: Es wurde eine Öffnungsklausel eingeführt die der BSO oder den Ausführungsbestimmungen für internationale Transfers erlaubt, abweichende Regelungen zu Wechselsperren festzulegen.

§72: Internationale Spielerwechsel werden ausnahmslos durch das Präsidium geregelt. Regelungen internationaler Verbände gelten somit erst nach Übernahme in vom Präsidium erlassene Regelungen. Weiterhin Klarstellung, dass damit auch eine Verkürzung oder Wegfall einer Wechselsperre gemeint ist. Zusätzlich ist es nun so, dass U21- Spieler nicht auf die Anzahl der internationalen Transfers angerechnet werden.

§73: Klarstellung, dass dieser Paragraph nur für Spieler gilt die nicht unter §72 fallen. Klarstellung Wechselgebühr zzgl. MwSt. Einführung der Möglichkeit, dass der AFVD Vereinbarungen treffen kann der auch solche Spieler ohne Wechselsperre oder Wartezeit wechseln lässt.

§98: Die Übergangsregelung zur Verwendung anderer Vorlagen ist gestrichen. Es ist ausschließlich der Spielberichtsbogen des AFVD zu verwenden.

§105: Klarstellung, dass der postalische Versand des Spielberichtsbogens binnen zehn Tagen zu erfolgen hat.

§128: Die Zuständigkeit bei Umwertung von Spielen wurde auf die nächsthöhere Ebene gelegt.

§129: Die Übernahme von Sperren anderer Organisationen wurde auf den DOSB begrenzt.

§130: Wird eine Strafe durch einen Verein nicht selbstständig bezahlt, wird ein Zuschlag von 50% fällig