Mitteilung von AFVD vom 21.12.2006

AFVD obsiegt in Einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Wolfsburg

Antrag des TV Jahn Wolfsburg durch Amtsgericht Frankfurt abgelehnt

Die Wolfsburg Hooneybees hatten zur Deutschen Cheerleadermeisterschaft 2006 ihr Damen-Squad aufgrund vereinsinterner Querelen aufgelöst und ihre Meisterschaftsteilnahme abgesagt. Die CVD hat dafür die Honeybees für ein Jahr bis einschliesslich der Niedersächischen Meisterschaften gesperrt, da vereinsinterne Querelen kein trifftiger Grund i. S. der Bundeswettkampfordnung seien. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung wurde am 14.10.06 vom Bundesrechtsausschuss des AFVD zurückgewiesen.

Der TV Jahn Wolfsburg, Hauptverein der Wolfsburg Honeybees, hat beim Amtsgericht Frankurt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den AFV D und den AFV Niedersachsen eingereicht, mit dem Ziel, den Honeybees die Teilnahme an der Niedersächsischen Cheerleadermeisterschaft in 2006 zu erlauben und das entgegenstehende Urteil des Bundesrechtsausschusses aufzugeben.

Am 05.12.06 fand über die Einstweilige Verfahren die mündliche Verhandlung statt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 07.12.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Das Amtsgericht Frankfurt führt hierzu u. a. aus:

"...sind die Gründe für die Absage des Verfügungsklägers [TV Jahn Wolfsburg] an einer Teilnahme bei der Deutschen Meisterschaft in Riesa keine triftigen Gründe im Sinne der BWO 2005/2006, sondern das Gegenteil, nämlich nichtige Gründe. Es liegt auf der Hand, dass vereinsinterne Querelen (zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Mannschaftsteilnehmerinnen, die untereinander zerstritten waren, Verdächtigungen einzelner Teammitglieder gegenüber den Trainern/der Abteilungsleiterin) nicht berechtigten, als "triftiger Grund" für die Absage der Teilnahme an einer Deutschen Cheerleader Meisterschaft herangezogen zu werden. Es liegt auf der Hand, dass Absagen nur aus sportlichen Gründen erfolgen dürfen, etwa wegen verletzungsbedingter Unmöglichkeit der Teilnahme. Vor dem Hintergrund einer aus organisatorischen und sportlichen Gesichtspunkten notwendigen Planungssicherheit des Veranstalters von Meisterschaften ist daher nicht nachvollziehbar, wie mit Hinweis auf vereinsinterne Querelen der hier dargestellten Art eine Berechtigung abgeleitet werden soll, sanktionsfrei die Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft abzusagen. Im Hinblick auf die Nichtigkeit der von dem Kläger [TV Jahn Wolfsburg] zudem unter Verletzung von Formvorschriften nur informell mitgeteilten Absagegründe ist daher auch das Ergebnis der sportgerichtlichen Urteile nicht nur nicht als nicht unbillig, sondern als nachgerade sachgerecht zu bezeichnen."

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat damit vollinhaltlich die Position von AFVD und AFVN bestätigt und den Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat dem AFVD ausdrücklich bestätigt, dass die AFVD Spruchinstanzen ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt haben und an der Entscheidung des Bundesrechtsausschusses sowohl inhaltlich, als auch von der Form her nichts auszusetzten sei.

Seit weit über einem Jahrzehnt hat es kein Verein mehr unternommen sein Heil ausserhalb der Verbandsschiedsgerichtsbarkeit zu suchen. Der AFVD unterhält ein sehr komplexes System verschiedenster Spruchgremien, die mit hochkarätigen Juristen besetzt sind. So gehören etwa dem Bundesrechtsausschuss drei Rechtsanwälte, darunter ein promovierter Jurist und ein Fachanwalt für Strafrecht an.

Es ist aus Sicht des AFVD erfreulich, dass das Amtsgericht sich der Argumentation des AFVD angeschlossen hat.

Aktenzeichen der Entscheidung: AG Frankfurt am Main 30 C 3566/06 - 25