Mitteilung von AFVD vom 25.01.2007

Hinweis an Vereine zu Internet Foren

Nach einem in der Zeitschrift PC-Welt 10/2006 veröffentlichten Hinweis über die geänderte Rechtsprechung der Gerichte zu Internet Foren warnt diese vor dem Betrieb solcher Foren.

Nach der aktuellen Rechtsprechung gelten die Haftungsregeln für Internet-Foren, festgelegt im Teledienstegesetz (§11), nicht mehr wie bisher. Ein Forumbetreiber kann sich daher nicht mehr aus der Verantwortung ziehen, auch wenn er von inhaltlichen Verstößen, in seinem Forum keine Ahnung hat.

Das musste vor einiger Zeit auch der Heise Verlag erfahren (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.12.2005, AZ 32 O 721/05).

In der Rechtsprechung geht man mittlerweile davon aus, dass die Anbieter verpflichtet sind, Forumseinträge zu überwachen.

Anbietern mit sehr umfangreichen Foren und Tausenden von Einträgen müssen sich, so der Verlag, nach dieser aktuellen Rechtssprechung überlegen, ob sie ihre Foren überhaupt noch betreiben können und wollen. Im Heise-Urteil heißt es beispielsweise, dass der Forumsbetreiber die Inhalte durchaus beinflussen könne, indem er vor Freischaltung prüfe, ob die Einträge rechtlich in Ordnung seien. Allerdings übernehme der Forumbetreiber damit, nach Ansicht der PC-Welt einen Zensurfunktion, die seinerzeit juristisch problematisch sei.

Nach der jetztigen Rechtslage, so die Auffassung der durch PC-Welt konsultierten Juristen, sei das Betreiben eines Forums bis zur endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht eigentlich nicht vertretbar.

Wer also künftig als Administrator oder Betreiber für ein Internet-Forum auftreten wolle, müsse sich, so schliesst die PC-Welt, darüber im klaren sein, dass sich dieses Forum nur noch mit aufwendiger Kontrolle betreiben lasse - und solle sich daher gut überlegen, ob er das Haftungsriskio dafür in Kauf nehmen wolle.

Im Verbandsbereich des AFV Deutschland wurde diesem Umstand bereits in §13 Abs. 2 BSO Rechnung getragen. Danach sind Vereine für Äusserungen in elektronischen Medien, für die sie presserechtlich die Verantwortung tragen, schon jetzt verantwortlich. Allerdings wird nach dieser modifizierten Rechtsprechung der Kreis der zurechenbaren Äusserungen erweitert.