Mitteilung von AFVD vom 30.12.2011

Bundesspielordnung 2012: Änderungen per 01.01.2012

Technische Kommission und Präsidium haben 01.01.2012 folgende Änderungen der Bundesspielrodnung in Kraft gesetzt:


§25 Strafumwertung von Spielen

Absatz 6 Nachweise und Begründung

Eine Mannschaft hat entlastende Informationen mit den dazugehörigen Nachweisen schriftlich binnen fünf Tagen nach der Absage bzw. dem eingetretenen Ereignis, das zur Umwertung führen kann, bei der zuständigen Stelle vorzulegen.
Begründet der Verein den Spielausfall mit Sportuntauglichkeit seiner Spieler, ist ein ärztliches Attest, welches die Spielunfähigkeit des Spielers bescheinigt und spätestens 3 Tage nach der Absage ausgestellt ist, der zuständigen Stelle vorzulegen.
Die zuständige Stelle kann innerhalb von 24 Stunden nach der Absage die Vorlage eines Attests eines AFVD Verbandsarztes oder eines Amtsarztes verlangen.
Die Kosten dieses Attests hat der nachweispflichtige Verein zu tragen.
Verweigert es der Verein, dieses Attest vorzulegen, so gilt der Nachweis als nicht erbracht.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn nach Abzug der Anzahl der sportuntauglichen Spieler von der Anzahl der ausgestellten und gültigen Spielerpässe einer Mannschaft die Mindestspielerzahl der jeweiligen Spiel- und Altersklasse unterschritten wird.

Ergänze als neue Passage:

Verfügt ein Verein über eine zweite Mannschaft so werden die Spieler der zweiten Mannschaft dann in die Berechnung der notwendigen Spotuntauglichkeitsnachweise einbezogen, wenn die zweite Mannschaft ebenfalls in einer aufstiegsberechtigten Liga, d. h. also nicht in einer Aufbauliga, spielt, und der Verein die Privilegierung des §33 zu 8 in Anspruch genommen hat. D. h. bei Vereinen der Bundesligen (Herren), dass bei der Vorlage der Mindestpässe für die erste Mannschaft 35 und für die zweite Mannschaft 45 Spielerpässe vorgelegt wurden. In allen anderen Konstellationen bleibt eine zweite Mannschaft außer Betracht.


§97 Unterschreiten der Mindeststärke

Will ein Team, das aufgrund der Spielordnung oder Lizenzstatut für Pflichtspiele zu einer Mindestspielstärke über 22 Spielern verpflichtet ist, mit weniger als der für diese Mannschaft vorgesehenen Spielern, aber mindestens 22 angeführten Spielern antreten, kann das Spiel ohne weitere Genehmigung als Freundschaftsspiel angepfiffen werden. Über die Wertung des dann nicht gespielten Pflichtspiels entscheidet die zuständige Stelle.
Sollte nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde die Mindeststärke für Freundschaftsspiele erreicht sein, so hat der betroffene Verein ein Freundschaftsspiel auszutragen.
Der Verein, der mit zu wenigen Spielern angetreten ist, hat dem anderen Verein einen entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn kein Spiel stattgefunden hat.
Zu berücksichtigen sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Tatsächliche Kosten sind die Kosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spiel stehen: Platzmiete, Platzmarkierungen, Schiedsrichter, Stadionmikrophon. Nicht zum entgangenen Gewinn zählen Einnahmen aus Zuschauer-, Catering- oder Sponsorenerlösen. Dieser kann nach Erteilung der in der Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehenen Genehmigung vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Neue Passage:

Sonderregelung für die Saison 2012:

Will ein Team, das aufgrund der Spielordnung oder Lizenzstatut für Pflichtspiele zu einer Mindestspielstärke über 22 Spielern verpflichtet ist, mit weniger als der für diese Mannschaft vorgesehenen Spielern, aber mindestens 25 angeführten Spielern antreten, findet das Spiel regulär als Pflichtspiel statt. Für jeden zur Mindestspielstärke fehlenden Spieler wird eine Geldstrafe von 250 EUR fällig.