Mitteilung von AFVD vom 25.07.2018

Anti-Doping Schiedsvereinbarung

Die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) hat mit Schreiben vom 13.07.2018 alle Spitzenverbände im DOSB darüber informiert, daß alle Sportlerinnen und Sportler, die der Kontrollhoheit der NADA unterstehen, eine Anti-Doping-Schiedsvereinbarung mit dem AFVD abschließen müssen.

Mit Beschluss vom 19. April 2018 (Az. I ZB 52/17) – bekannt gegeben am 9. Juli 2018 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren eines Athleten gegen die NADA zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Im Ergebnis stellt der BGH fest, dass das Schiedsverfahren unzulässig ist, weil die NADA nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung zwischen Athletinnen/ Athleten und Verband einbezogen wurde und deshalb in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Verbandsentscheidung nicht klageberechtigt ist.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die aktuelle Praxis zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Sport. Vor allem betrifft sie Disziplinarverfahren in Anti-Doping-Streitigkeiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht und anderen echten Schiedsgerichten im Sinne des 10. Buches der ZPO.

Um die größtmögliche Rechtssicherheit zu erreichen, empfehlen Schiedsrechtsexperten, die Schiedsvereinbarungen stets in einem separaten Dokument zu verfassen und von sonstigen, das Schiedsverfahren nicht betreffende Regelungen zu lösen. Ebenso sollten Schiedsvereinbarungen von den Athletinnen/ Athleten sowie dem entsprechend bevollmächtigten Vertreter des Verbandes mit Originalunterschrift unterzeichnet werden.

In Umsetzung dieser Vorgabe hat der AFVD nach der Vorlage der NADA eine Anti-Doping-Schiedsgerichtsvereinbarung entwickelt.

Die Vereine der Lizenzligen werden durch Rundschreiben, über die weiteren Umsetzungsschritte informiert.