Mitteilung von AFVD vom 28.07.2012

Änderung des §51 Bundesspielordnung

Ausstellungsfristen für Spielerpässe bei AFVD Lizenzligen

Allgemeinverfügung

Das Präsidium des AFVD und die Technische Kommission des AFVD haben beschlossen:

Die Absätze 2 und 3 in § 51 werden, wie folgt, ersetzt:

"Nach Abschluss der regulären Ligaspiele der Mannschaft darf für Mannschaften der Lizenzligen kein Spielerpass mehr ausgestellt werden, es sei denn, der Pflichtspielbetrieb der entsprechenden Mannschaft (Meisterschafts-, Play- Off-, Relegations-, und Endspiel) ist beendet. Für die Herren- Bundesligen gilt abweichend der 30.06. als Stichtag."

28.07.2012

Robert Huber Thomas Meyer
Präsident Vizepräsident Finanzen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann das Rechtsmittel der Beschwerde zum AFVD Präsidium gegeben. Das Rechtsmittel ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe schriftlich mit Begründung einzulegen bei: AFV Deutschland, Geschäftsstelle, Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main. Als Tag der Bekanntgabe gilt bei Allgemeinverfügungen der Tag der dem Tag nach dem Einstellen der Verfügung ins Internet folgt.

Es wird davon hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und die Organe die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auferlegen können.