BSO 2025 ist online

die Änderungen in der BSO 2025 umfassen unter anderem:

  1. Geschlechtsbestimmung und Genderregelungen/Gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb (§§ 18, 19, 122a)
    Das im November in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz erforderte Änderungen.
    Männer und Frauen im Sinne der BSO werden daher in Zukunft über die Genetik
    definiert. Aufgrund der Komplexität wird hier grundsätzlich zunächst den Angaben auf
    dem Passantrag vertraut. Ergeben sich in einer nicht gemischtgeschlechtlichen Liga
    begründete Zweifel, ist das Geschlecht durch eine neu zu bildende Genderkommission
    festzustellen. In jedem Fall bleibt die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen.
    In Herrenligen ist zukünftig gemischtgeschlechtlicher Spielbetrieb möglich; dort kommt
    es also für den Spielerpass nicht auf das Geschlecht, egal ob personenstandsrechtlich
    oder genetisch, an. In Frauenligen hingegen ist weiterhin kein gemischtgeschlechtlicher
    Spielbetrieb möglich – sonst wären sie überflüssig.
    In diesem Kontext gab es auch einige editorische Änderungen am § 10, um die notwendigen definitorischen Klärungen zu schaffen. Sachlich ändert sich dadurch kaum
    etwas.
    Nur kurz darauf hingewiesen sei, dass die BSO bereits seit über 10 Jahren keine Liga
    mit dem Namen „Verbandsliga“ mehr kennt, da dieser Begriff im Sprachgebrauch des
    DOSB die Ligen in Landesverbandshoheit bezeichnet, also als Gegenbegriff zu den
    „Lizenzligen“, die die vom Bundesverband getragenen Bundesligen sind, verwendet.
  2. Änderungen zweite Mannschaften (§ 55, auch §§ 25 Nr. 6, 51, 60a, 146)
    In Abstimmung und auf Antrag des GFL e. V. wurden einige Schlupflöcher bei zweiten Mannschaften geschlossen sowie die Kontrolle von Doppelspielberechtigungen verbessert.
  3. Wechsel aus der ELF werden auch nach Ende der PTC-Vereinbarung weiterhin als
    internationale Wechsel behandelt, sind also ITC-pflichtig; es fällt allerdings nur der
    reduzierte Gebührensatz von 50 € an; erfolgt der Wechsel vor Beginn der ELF-Saison,
    entfällt die Wechselsperre.
  4. Bei den A-Aberkennungen wurde auf unabhängig vorgetragenen Wunsch sowohl
    des GFL e. V. als auch mehrerer Landesverbände die bisherige Einschränkung auf die
    abgelaufene Saison gestrichen (§ 68 Nr. 4 Bstb. e); Spieler, denen die A-Kennzeichnung
    gemäß BSO 2023 oder früher aberkannt wurde, erhalten dauerhaften Bestandsschutz.
    Im begründeten Einzelfall kann die Wettkampfkommission jedoch weiterhin eine erteilte Aberkennung jederzeit widerrufen. Dieser Passus war letztes Jahr nur durch ein
    redaktionelles Versehen entfallen.
  5. Schiedsrichtergestellung als Lizenzvoraussetzung (§ 33 Nr. 8): ab 2026 muss in der Regionalliga zumindest das Minimum, das auch ein neuanfangender Verein stellen muss, tatsächlich gestellt werden, nämlich 3 Schiedsrichter, ggf. 3 Lehrgangsanmeldungen, um eine Lizenz zu erhalten.

    Während viele höherklassige Vereine ihre Gestellungspflicht erfüllen, gibt es auch einige, die lieber Geldstrafen bezahlen als Schiedsrichter auszubilden. Geld pfeift aber keine Spiele, und die Leidtragenden sind in der Regel unterklassige Vereine, denen die Spiele abgesagt werden. Ab 2027 wird langsam weiter angezogen. In jedem Fall bleibt genug Zeit, sich auf diese Änderung vorzubereiten – wie gesagt: ab 2026 muss ein Regionalligist nur die Bedingung erfüllen, die auch ein neugegründeter Verein erfüllen muss!
  6. §§ 125, 125a, 126 und 126a: Die Regelungen zum Targeting-Review in der GFL
    sind in die BSO aufgenommen und durch Beschluss der Vereine auf die GFL2 ausgedehnt worden. Eine genauere Erläuterung insbesondere zum Unterschied zwischen
    Tatsachenentscheidung (grob: Entscheidung darüber, was konkret geschehen ist) und
    Regelauslegung (grob: wie dieses Geschehen nach den Regeln zu beurteilen ist), ist für
    den Änderungskommentar vorgesehen.

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