Mitteilung von AFVD vom 09.03.2006

Rechtslage bei Sperren anderer Verbände nach DSB-Satzung

§ 22 Ziffern 1 und 2 der DSB-Satzung lauten :

1. Ausschlüsse, die Mitgliedsorganisationen ( MO )oder die ihnen angeschlossenen Organisationen gegen ihre Einzelmitglieder wegen schwerer Verfehlungen angeordnet haben, werden von den MO des DSB anerkannt und übernommen, wenn die ausschließende MO ein entsprechendes Ersuchen stellt.
Die Aufnahme eines aus einer MO ausgeschlossenen Einzelmitglieds in eine andere MO kann nur mit Zustimmung der ausschließenden MO erfolgen.

2. Will eine MO aus besonderen Gründen dem Ersuchen auf Ausschluss nicht entsprechen oder wünscht sie trotz der Verweigerung zur Aufnahme, das aus einer MO ausgeschlossene Einzelmitglied doch aufzunehmen, so kann sie zur Entscheidung den Schlichtungsausschuss anrufen.
Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Präsidium endgültig entscheidet.