Mitteilung von AFVD vom 03.12.2011

AFVD stellt AFVD Bildungs- und Sozialwerk e. V. vor

Spenden erwünscht und willkommen

Der American Football Verband Deutschland e. V. (AFVD) ruft zu Spenden für das American Football Verband Deutschland Bildungs- und Sozialwerk e. V. (AFV BSW) auf.

Satzungszweck des Vereins ist die Schüler- und Jugendhilfe. Dieser als besonders gemeinnützig anerkannte Satzungszweck sieht nicht die Förderung des Sports, sondern soziale, jugendpflegerische und -bildende Aspekte vor.

"Die Idee des Bildungs- und Sozialwerks ist, vor allen im sozialen Bereich tätig zu werden.", beschreibt AFVD Präsident Robert Huber, zugleich auch Vorsitzender des Bildungs- und Sozialwerks das Projekt. "Wir wollen Spendern, Mäzenaten und Förderern die Möglichkeit geben, sich sozial zu engagieren. Wir haben immer wieder festgestellt, dass es ein hohe Spendenbereitschaft für solche Themen gibt. Wobei die Spender dann sichergehen wollen, dass ihre Spenden nicht in den Bereichen Leistungssport oder Bundesliga verwendet und auch nicht durch etwaige Verwaltungskosten geschmälert werden."

In 2012 sind Veranstaltungen zu Themen wie Kampf gegen sexualisierte Gewalt im Sport, Drogenprävention und Jugendaustauschmaßnahmen in die USA projektiert. Wünschenswert wäre auch der Aufbau einer Stipendienstruktur für Jugendliche oder Studenten. Hierfür müssen aber erst die finanziellen Voraussetzungen geschaffen werden.

Spendenkonto:

AFVD Bildungs- und Sozialwerk e. V.
Konto Nr. 84646
Vereinigte Volksbank Maingau e. G.
Blz. 505 613 15

Anforderung von Spendenquittungen bitte über office@afvd.de

Vorstand:

Vorsitzender: Robert Huber (Rechtsanwalt/ Obertshausen)
Stellvertretender Vorsitzender: Josef Andres (Speditionskaufmann/ Mannheim)
Schatzmeister: Thomas Meyer (Verwaltungsbeamter/ Offenbach)

Sitz des Vereins: Obertshausen
Vereinsregistereintrag: AG Offenbach am Main VR 1471
Steuernummer: Finanzamt Offenbach am Main I 035 250 54963

Anerkannt als besonders förderungswürdig gemeinnützigen Zwecken dienend nach Abschnitt A Nr. 2 und 4 der Anlage 1 zu §48 Abs. 2 EStDV (Jugendhilfe und Erziehung)