Mitteilung von AFVD vom 20.12.2013

Information Nachrückverfahren GFL 2 Nord

Die Osnabrück Tigers haben mit Schreiben vom 20.12.2013 mitgeteilt, daß sie den Lizenzantrag zur Teilnahme an der German Football League 2 Gruppe Nord zurückziehen.

Entsprechend §2 Abs. 5 c) in Verbindung mit Absatz 4 d) Lizenzstatut besteht die Möglichkeit das Nachrückverfahren durchzuführen.

Bewerbungsfrist ist Freitag, der 27. Dezember 2013 um 15.00 Uhr per Fax an die AFVD Geschäftsstelle.


Auszug Lizenzstatut

§ 2
Auf- und Abstiegsregelung

4 Auf- und Abstiegsreglung 1. Bundesliga

(a-c) Nicht relevant

d) Scheidet je regionaler Gruppe der 1. Bundesliga gemäß Nr. b) oder c) mehr als ein Verein aus, so erfolgt die Aufstockung auf die Sollstärke der Bundesliga im darauf folgenden Spieljahr durch das Nachrückverfahren. Am Nachrückverfahren nehmen nachplatzierte Vereine der 2. Bundesliga oder sonstige Vereine teil. Erfüllen diese Bewerber die Lizenzvoraussetzung der BSO und der sonstigen Ordnungen so können die zuständigen Stellen die Bundesliga um die entsprechende Anzahl von Vereinen aufstocken. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Eine Aufstockung der 1. Bundesliga im Nachrückverfahren kann auch unterbleiben, wenn die zuständigen Stellen aus übergeordneten Gründen dies nicht für sinnvoll erachten. Die zuständigen Stellen können auch die Sollstärke der Bundesliga herabsetzen.

e) Die sportlich qualifizierten Vereine haben Anspruch auf die Lizenzerteilung, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach der BSO und den sonstigen Ordnungen des AFV D erfüllen. Vereine, die sich über das Nachrückverfahren bewerben, haben keinen Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung. Die Entscheidung der zuständigen Stellen nach Absatz 4 d) ist endgültig und unanfechtbar.

5 Abstieg aus der 2. Bundesliga

a) Die Plätze 7 und 8 der 2. Bundesliga Nord und Süd steigen in die jeweils zuständigen Regionalligen ab. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Verbleib in der der 2. Bundesliga Nord und Süd.

b) Steigen weniger als zwei Vereine der Regionalliga in die jeweils zuständige 2. Bundesliga auf, so vermindert sich die Zahl der absteigenden Vereine entsprechend.

c) Scheidet je regionaler Gruppe der 2. Bundesliga ein anderer Verein als die sportlichen Absteiger der 2. Bundesliga Nord und Süd (Plätze 7 und 8) aus, so kann auch für die jeweilige regionale Gruppe der 2.Bundesliga das Nachrückverfahren analog Abs. 4d) durchgeführt werden. Die sportlichen Absteiger aus der 2. Bundesliga Nord und Süd (Plätze 7 und 8) haben in diesem Fall keinen Rechtsanspruch auf einen Verbleib in der 2. Bundesliga Nord oder Süd.

d) (nicht relevant)