Regelungen zur Aus- und Fortbildung im AFVD
Amtliche Bekanntmachung vom 23.06.2009Das Präsidium des AFV Deutschland hat im Zuge der Anpassung der Ausbildungsstrukturen an die neue Rahmen-Richtlinie Ausbildung des DOSB folge Regelungen zur Aus- und Fortbildung von Trainerinnen und Trainer im Verbandsbereich des AFVD und seiner Mitgliedsorganisationen getroffen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für American Football, wie auch für Cheerleading:
1. Es dürfen bereits seit 01.01.2009 keine neuen Fach-Übungsleiter-Lizenzen American Football und Cheerleading mehr ausgestellt werden. Weder durch den AFVD selbst, noch durch einen Landesfachverband, noch durch einen Landessportbund. Wurden dennoch Lizenzen fälschlicherweise ausgestellt, so sind diese ungültig. Über die Anerkennung der erfolgten Ausbildungen entscheidet die AFVD Trainerakademie im Einzelfall.
2. Alle Fach-Übungsleiter-Lizenzen American Football und Cheerleading verlieren nach einer Übergangszeit ihre Gültigkeit. Diese Übergangszeit ist bis zum 31.12.2009 befristet. In dieser Zeit können ordnungsgemäß ausgestellt F-ÜL Lizenzen für die Restlaufzeit der Lizenz durch die AFVD Trainerakademie in eine C-Trainer-Lizenz umgeschrieben werden. Dies gilt ausdrücklich nur für solche Lizenzen, die mit Zustimmung des AFVD ausgegeben wurden. Nicht für wilde Lehrgänge, die in Unkenntnis der neuen DOSB Richtlinien nach dem 01.01.2008 ausgegeben wurden.
3. Alle in der Vergangenheit durch den AFVD erteilten Anerkennungen für die C-Trainer-Ausbildungen oder F-ÜL Ausbildungen an Landesverbände und deren entsprechende Ausbildungsrichtlinien laufen nach einer Übergangszeit zum 31.12.2009 aus. Da die Ausbildungshoheit direkt beim AFVD liegt, ist es entbehrlich in 13 Landesverbänden eigene Richtlinien zu verabschieden.
4. Landesverbände, die weiterhin C-Trainer durch eigene Lehrstäbe ausbilden wollen oder dies erst-malig machen wollen, wird diese Möglichkeit weiterhin eingeräumt. Allerdings sind folgende Vor-gaben einzuhalten:
a. Die Ausbildung hat entsprechend der Rahmen-Richtlinie Ausbildung zu erfolgen.
b. Eine Muster-Stundentafel der Ausbildung ist der AFVD-Trainerakademie vor der ersten Aus-bildung nach der neuen Rahmen-Richtlinie zur Genehmigung vorzulegen. Danach reicht bei allen Folge-Lehrgängen, wenn mit der Anmeldung der Ausbildung eine aktualisierte Stundentafel angezeigt wird.
c. Die Durchführung des jeweiligen Lehrgangs ist der AFVD Trainerakademie anzuzeigen.
d. Der Lehr- und Prüferstab des Landesverbandes ist der AFVD Trainerakademie anzuzeigen. Der AFVD beabsichtigt zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausbilderzertifizierung durchzu-führen.
e. Der AFVD behält sich das Recht vor, den Vorsitz der jeweiligen Prüfungskommission zu übernehmen.
f. Die Lizenzierung erfolgt durch den AFVD direkt.
Der AFVD behält sich weiter die Möglichkeit vor, im Bereich der C-Trainer-Ausbildung zentrale Aus-bildungen durchzuführen. Dies soll vor allem dort erfolgen, wo einzelne Landesverbände selbst nicht in der Lage sind, aus wirtschaftlichen oder personellen Gründen, eigene C-Trainer-Ausbildungen durchzuführen.
5. Die Regelungen zu 4 gelten für den Bereich der Verlängerungen von Trainerlizenzen entsprechend.
6. Die Ausbildung von B- und A-Trainer-Lizenzen führt der AFVD selbst mit seinem eigenen Lehrstab durch. Gleiches gilt für die Lizenz-Verlängerungen von B- oder A-Trainer-Lizenzen. Bei B-Trainer-Lizenz-Verlängerungen besteht die Möglichkeit, diese als Kooperationsmaßnahme zwischen dem AFVD und einem Landesverband durchzuführen. Dabei muss allerdings die fachliche Qualität der Maßnahme, die Einbindung des AFVD in die Organisation und Durchführung, sowie auch die Wirtschaftlichkeit der Ausbildungsdurchführung gesichert sein. Solche Kooperationsmaßnahmen sind in ausreichendem zeitlichem Abstand zum zentralen AFVD Trainerkongress durchzuführen und zu planen. Voraussetzung für das Eingehen von Kooperationsmaßnahmen zur B-Trainer-Fortbildung ist insbesondere, dass der jeweilige Landesverband bereits über eine ausreichende Anzahl von B-Trainern in seinem Verbandsgebiet ausweist bzw. es eine ausreichende Anzahl von C-Trainer, (nicht F-ÜL) gibt, die sich für eine B-Trainer-Ausbildungs-Zulassung qualifizieren wollen.
7. Teilnahmeberechtigt an den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des AFVD und seinen Landes-verbänden sind ausschließlich Personen, die Mitglied in einem Mitgliedsverein sind. Die Anmeldung zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich über den Mitgliedsverein. Alle Trainer- oder F-ÜL Lizenzen, die im Zuständigkeitsbereich des AFVD ausgegeben worden sind, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind unwirksam und werden eingezogen.
8. Für Berufstrainer besteht die Möglichkeit, eine Lizenz auch ohne Mitgliedschaft in einem Verein zu erwerben. In diesem Fall hat der Berufstrainer seine Zulassung zur Ausbildungsmaßnahme direkt bei der AFVD Trainerakademie zu beantragen. Die Zulassung erfolgt nur, wenn der Berufstrainer sich vertraglich verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des AFVD anzuerkennen und diese auch einzuhalten.
9. Die Gebühr für die Ausstellung, Verlängerung oder Umschreibung von Trainerlizenzen wird wie folgt neugeregelt:
a. C-Trainer 20,-
b. B-Trainer 30,-
c. A-Trainer 50,-
Wird mit der Erstausstellung/ Verlängerung einer höher stufigen Lizenz eine Lizenz der unteren Stufe mit verlängert, so fällt nur die Gebühr der höher stufigen Lizenz an.
Die Gebühr wird mit Einreichung eines Antrages fällig. D. h. wenn die aufgrund fehlender Unterlagen oder aus anderen Gründen eine Verlängerung nicht möglich ist, so ist die Gebühr trotzdem zu zahlen. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.