Mitteilung von AFVD vom 09.04.2011

Situation der Langenfeld Longhorns in der GFL2

Der ASC Langenfeld e. V. hat den AFVD und das GFL Ligadirektorium informiert, dass er aufgrund von unvorhergesehenen Steuernachforderungen einen Antrag auf Insolvenz stellen wird.

Nach den Bestimmungen des Lizenzstatuts für die Bundesligen ist der Spielbetrieb in der GFL2 auch im laufenden Insolvenzverfahren möglich, sofern der vorläufige Insolvenzverwalter, AFVD Präsidium, GFL Ligadirektorium und der zuständige Landesverband zustimmen. Weiterhin sind Bonitätsnachweise bzw. Barkautionen als Sicherheit zu stellen.

Es bleibt daher zunächst die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den Verein abzuwarten und dessen Entscheidung, ob ein Spielbetrieb in 2011 für den Verein in der GFL2 gewünscht und möglich ist. Sofern dies nicht kurzfristig erfolgt, werden die Organe von Verband und Liga in eigener Kompetenz entscheiden.



Lizenzstatut

§ 14
Insolvenzverfahren
1. Vereine, die nach Lizenzerteilung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, können ihren Spielbetrieb fortsetzen, sofern
a) der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmt
b) der zuständige Landesverband zustimmt
c) die Liga-Direktion zustimmt
d) das AFV D-Präsidium zustimmt
e) der Verein bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter die notwendige Liquidität zur Fortsetzung des Spielbetriebs nachweist
f) der Verein bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter einen Bürgen mit entsprechenden Bonitätsnachweis zur Deckung aller im laufenden Spieljahr gegenüber dem AFV D und den anderen Vereinen gegenüber noch auftretenden Verpflichtungen beibringen bzw. auf Anforderung eine Barkaution einzahlen.

2. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und vom Insolvenzgericht ein Insolvenzplan genehmigt, so kann der Spielbetrieb über das laufende Spieljahr hinaus fortgesetzt werden, wenn – neben den Voraussetzungen des Absatz 1 – der Insolvenzplan unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitskriterien einen geordneten und konkurrenzfähigen Spielbetrieb zulassen.
Wird in der laufenden Saison der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und dieser Antrag ist bis zum 31.12. des laufenden Spieljahres durch das Insolvenzgericht nicht beschieden, so ist in der Folgesaison eine Fortsetzung des Spielbetriebs in der 1. Bundesliga nicht möglich.
Der Verein wird in die oberste unterhalb der Bundesligen befindliche Liga zurückgestuft und kann dort seinen Spielbetrieb fortsetzen, sofern die Lizenzvoraussetzungen für diese Liga erfüllt werden.

3. Wird vor Erteilung der Spiellizenz durch den Verein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so ist die Teilnahme am Spielbetrieb im laufenden Spieljahr nicht möglich. Gleiches gilt, wenn der Antrag mangels Masse abgelehnt wird. In diesem Fall kann ein Verein der Reserveliste nachrücken.
Stellt ein Gläubiger vor Erteilung der Spiellizenz den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Liga-Direktion die Wirtschaftlichkeit des Vereins nebst der geltend gemachten Forderung zu prüfen und nach Würdigung des Gesamtbilds einen Bericht abzugeben. Die Beteiligten nach Absatz 1 können die Lizenzerteilung genehmigen.